Im Vordergrund steht daher bei entsprechender Strafhöhe die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2. und 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2.). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der vorerwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2.