6. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf wird vorab verwiesen (pag. 385 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist Nachfolgendes festzuhalten: Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden.