II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Wie vorstehend dargelegt, sind die von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. hiervor). Zufolge der beschränkten Berufung seitens des Beschuldigten wird auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte führte am 14. August 2018 auf der Strecke K.________ (Ortschaft)-R.________ (Ortschaft)-K.________ (Ortschaft) den Personenwagen G.________ (Kennzeichen)