Die Kostenauflage präjudiziert hierbei die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2.). Die Rück- und Nachzahlungspflicht der beschuldigten Person richtet sich nach deren Pflicht, die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat die Auferlegung der Verfahrenskosten betreffend das Widerrufsverfahren angefochten. Ein Teil des amtlichen Honorars dürfte auf das Widerrufsverfahren entfallen und eine Gutheissung der Berufung könnte sich folglich auf die Rück- und Nachzahlungspflichten