I.1. und I.2. erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist auch die Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 2'700.00 (inkl. schriftliche Begründung) für das erstinstanzliche Hauptverfahren an den Beschuldigten (Ziff. I.2. zweiter Abschnitt und Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Die Kostenauflage präjudiziert hierbei die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2.).