I.1. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Freiheitsstrafe von 100 Tagen), den Widerruf des mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. August 2015 für eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen à CHF 20.00 gewährten bedingten Vollzugs (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten betreffend das Widerrufsverfahren (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) (pag. 403). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind damit durch die Kammer neu zu beurteilen.