3 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ (vgt.) sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten auszurichten. 3. Auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 200 Tagessätzen à CHF 20.00 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. August 2015 sei zu verzichten, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern.