Mit Verfügung vom 17. März 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, innert 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 406 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 22. März 2021 (pag. 409 f.) mit, dass auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet werde.