Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 90+91 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. November 2021 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Josi Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Urkundenfäl- schung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 7. Oktober 2020 (PEN 2019 453/454 + PEN 2020 317) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorin- stanz) vom 7. Oktober 2020 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig erklärt des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, begangen am 14. August 2018 auf der Strecke K.________ (Ortschaft)-R.________ (Orts- chaft)-K.________ (Ortschaft) sowie der Urkundenfälschung, begangen am 12. September 2019 in K.________(Ortschaft). Die Vorinstanz verurteilte den Beschul- digten zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 2'100.00, wobei die zusätzliche Gebühr für die Erstellung der schriftlichen Be- gründung auf CHF 600.00 festgesetzt wurde. Weiter wurde der dem Beschuldigten mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mitteilland vom 14. August 2015 für eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen à CHF 20.00 gewährte bedingte Strafvollzug wi- derrufen und der Vollzug der Strafe angeordnet. Dem Beschuldigten wurden zu- dem die Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 150.00 auferlegt, wobei eine Erhöhung der Verfahrenskosten für die Erstellung einer schriftlichen Begründung auf CHF 300.00 festgesetzt wurde (pag. 349 ff.). Das erstinstanzliche Urteilsdispo- sitiv wurde am 23. November 2020 hinsichtlich der Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten (Ziff. I.2. zweiter Abschnitt) berichtigt (pag. 366 f.). 2. Berufung Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, fristgerecht die Berufung an (pag. 359). Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zuge- stellt (pag. 396 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 15. März 2021 stellte die Verteidigung des Beschuldigten in der Sache folgende Anträge (pag. 402 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. Oktober 2020 (PEN 19 453) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass A.________, schuldig gesprochen wurde wegen 1. des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, begangen am 14.08.2018 auf der Strecke K.________ (Ortschaft)-R.________ (Ortschaft)-K.________ (Ortschaft); 2. der Urkundenfälschung, begangen am 12.09.2019 in K.________(Ortschaft); unter Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. I./2.. II. A.________ (vgt.) sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 30.00, total CHF 2'400.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen, zu verurteilen. III. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ (vgt.) sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die gebotenen Verteidi- gungskosten auszurichten. 2 IV. Auf den Widerruf des mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14.08.2015 für eine bedingte Geldstrafe von 200 Tagessätzen à CHF 20.00 gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten. V. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzu- reichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Mit Verfügung vom 17. März 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegen- heit geboten, innert 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 406 f.). Die Generalstaatsan- waltschaft teilte mit Schreiben vom 22. März 2021 (pag. 409 f.) mit, dass auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet werde. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden über den Beschuldigten von Am- tes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 25. Oktober 2021 (pag. 443 ff.), ein aktueller Betreibungsregisterauszug, datierend vom 7. Oktober 2021 (pag. 423 ff.), sowie ein aktueller Leumundsbericht, datierend vom 3. November 2021 (pag. 447 ff.), samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, datierend vom 25. Oktober 2021 (pag. 450 f.), eingeholt. Ebenfalls wurde ein aktueller Aus- zug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), datierend vom 9. November 2021, zu den Akten genommen (pag. 466 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte schliesslich noch- mals zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 456 f.). 4. Oberinstanzliche Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Be- schuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 22. November 2021 folgende Anträge (pag. 490 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. Oktober 2020 (PEN 19 453) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass A.________, schuldig gesprochen wurde we- gen 1. des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, begangen am 14.08.2018 auf der Strecke K.________ (Ortschaft)-R.________ (Ortschaft)-K.________ (Ortschaft); 2. der Urkundenfälschung, begangen am 12.09.2019 in K.________(Ortschaft); unter Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. I./2. II. 1. A.________ (vgt.) sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von 80 Tagesätzen à CHF 30.00, total CHF 2'400.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen, zu verurteilen. 3 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ (vgt.) sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die gebotenen Verteidi- gungskosten auszurichten. 3. Auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 200 Tagessätzen à CHF 20.00 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. August 2015 sei zu verzichten, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einge- reichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 5. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In seiner Berufungserklärung vom 15. März 2021 (pag. 402 ff.) focht der Beschul- digte das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an (dazu Ziff. 2 hiervor); er beschränk- te seine Berufung auf die Sanktion (Ziff. I.1. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Freiheitsstrafe von 100 Tagen), den Widerruf des mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. August 2015 für eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen à CHF 20.00 gewährten bedingten Vollzugs (Ziff. II.1. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs) sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten betreffend das Widerrufsverfahren (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) (pag. 403). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind damit durch die Kam- mer neu zu beurteilen. Mit Blick auf den Umfang der Berufung ist demnach vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. Oktober 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, begangen am 14. August 2018 auf der Strecke K.________ (Ortschaft)-R.________ (Ortschaft)-K.________ (Ortschaft) sowie der Urkundenfälschung, begangen am 12. September 2019 in K.________(Ortschaft) (Ziff. I.1. und I.2. erster Abschnitt des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist auch die Auf- erlegung der Verfahrenskosten von CHF 2'700.00 (inkl. schriftliche Begründung) für das erstinstanzliche Hauptverfahren an den Beschuldigten (Ziff. I.2. zweiter Ab- schnitt und Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Die Kostenauflage präjudiziert hierbei die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2.). Die Rück- und Nachzah- lungspflicht der beschuldigten Person richtet sich nach deren Pflicht, die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat die Auferlegung der Verfahrenskosten betreffend das Widerrufsverfahren angefochten. Ein Teil des amtlichen Honorars dürfte auf das Widerrufsverfahren entfallen und eine Gutheis- sung der Berufung könnte sich folglich auf die Rück- und Nachzahlungspflichten 4 des Beschuldigten auswirken. Entsprechend ist die Ziffer betreffend amtliche Ent- schädigung für das erstinstanzliche Verfahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlech- terungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Wie vorstehend dargelegt, sind die von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. hiervor). Zufolge der beschränkten Berufung seitens des Beschuldigten wird auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von folgendem Sachver- halt aus: Der Beschuldigte führte am 14. August 2018 auf der Strecke K.________ (Orts- chaft)-R.________ (Ortschaft)-K.________ (Ortschaft) den Personenwagen G.________ (Kennzeichen) VW Polo, obwohl er wusste, dass er nicht über den er- forderlichen Führerausweis verfügte. Der Beschuldigte beauftragte am 12. September 2019 an der P.________ (Adres- se) in K.________(Ortschaft), zusammen mit seiner Ehefrau, F.________, einen Mann, angeblich namens Q.________, auf welchen F.________ auf einer serbi- schen Facebook-Seite gestossen war, mit der Fälschung der Betreibungsregister- auszüge, lautend auf ihn sowie auf seine Frau, so dass auf seinem Betreibungsre- gisterauszug keine Betreibungen ersichtlich waren. Der Beschuldigte weist in Wahrheit einen 11-seitigen Betreibungsregisterauszug mit Verlustscheinen im Ge- samtwert von mehr als CHF 200'000.00 auf. Die beiden gefälschten Auszüge reich- te der Beschuldigte bzw. seine Frau am 12. September 2019 per E-Mail an die C.________ AG im Rahmen einer Wohnungsbewerbung ein. Dies in der Absicht, sich durch den Abschluss des Mietvertrages einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, weil er davon ausging, mit einem den Tatsachen entsprechenden Betrei- bungsregisterauszug den Mietvertrag für die gewünschte Wohnung nicht zu erhal- ten. III. Rechtliche Würdigung Angesichts der rechtskräftigen Schuldsprüche und des zu beachtenden Ver- schlechterungsverbots (vgl. Ziff. I.5. hiervor) kann vollumfänglich auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Urkundenfälschung (pag. 381 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie zur Widerhandlung gegen das Stras- senverkehrsgesetz (pag. 384 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. 5 IV. Strafzumessung 6. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf wird vorab verwiesen (pag. 385 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Ergänzend und präzisierend ist Nachfolgendes festzuhalten: Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkompo- nenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Straf- empfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zu- messung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5; BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGE 144 IV 313 E. 1.2). Resul- tiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechts- konform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 271 f. mit weiteren Hinweisen; BGE 144 IV 313 E. 1.2.). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher ku- mulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 6 IV 313 E. 1.1.1.; BGE 144 IV 217 E. 2.2.; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betrof- fenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei entsprechender Strafhöhe die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Okto- ber 2020 E. 3.2. und 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2.). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der vorerwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander ver- knüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2. und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1.). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Ge- samtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschulden- sangemessen erschien (Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8. und 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1.). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (vgl. dort E. 1.1.2. mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4. und 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4.). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheits- strafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Gelds- trafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2.). 7. Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat 7.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung beantragte anlässlich der oberinstanz- lichen Hauptverhandlung die Ausfällung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheits- strafe. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei insbe- sondere aufgrund der Vorstrafen und der Schulden des Beschuldigten vom Primat der Geldstrafe abgewichen, hierzu bestehe jedoch kein Anlass mehr. Zunächst liesse sich aus spezialpräventiven Gründen keine Freiheitsstrafe begründen. Es treffe zwar zu, dass der Beschuldigte die bisher ausgesprochenen Geldstrafen nicht zum Anlass genommen habe, keine weiteren Taten zu begehen. Seit knapp zwei Jahren mache er nun aber sehr vieles richtig. So habe der Beschuldigte den Führerausweis mittlerweile erlangt und alle verkehrsmedizinischen und verkehrs- 7 psychologischen Tests bestanden. Es habe sich gezeigt, dass sich der Charakter des Beschuldigten in den letzten Jahren positiv verändert habe. Mittlerweile sei er reflektiert und sehe ein, was er falsch gemacht habe. Dementsprechend mache es aus dieser Optik keinen Sinn, den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe zu verur- teilen. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung weiter aus, der Be- schuldigte habe die Möglichkeit, CHF 200.00 im Monat zu zahlen. Die Einbringlich- keit der Geldstrafe sei dadurch belegt, dass er seit August 2020 in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, nicht mehr vom Sozialdienst abhängig sei und als selbst- ständig Erwerbender ein regelmässiges Nettoeinkommen von CHF 3’670.20 erzie- le. Auch die Frau habe Einkünfte in Form von Krankentaggeld und beabsichtige, künftig wieder zu arbeiten. Schliesslich sei davon auszugehen, dass durch die Un- terstützung der Mutter die Geschäfte vorangetrieben und dadurch die finanzielle Ausgangslage ebenfalls verbessert werde. Zum erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt sei zwar noch unsicher gewesen, wie es mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschuldigten weitergehe, aber heute habe er nachweisen können, dass dies funktioniere und er ein Einkommen erziele. Folglich habe sich die Situation seither grundlegend verändert (pag. 461 f.). 7.2 Erwägungen der Kammer Gegenstand der vorliegenden Strafzumessung bilden sowohl die Urkundenfäl- schung als auch die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung. Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Art. 95 Abs. 1 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sieht für das Führen ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Laut dem seit 1. Januar 2018 geltenden Sanktionenrecht beträgt die Geldstrafe drei bis 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) und dauert die Freiheits- strafe grundsätzlich drei Tage bis 20 Jahre (Art. 40 StGB). Für Sanktionen von drei bis 180 Tagessätzen bzw. von drei Tagen bis sechs Monaten sieht das Gesetz somit sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. Ziff. I.5. hier- vor), kann die vorliegend auszufällende Strafe die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von 100 Tagen nicht übersteigen. Grundsätzlich kämen in dieser Strafhöhe und für beide Delikte eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe in Betracht. Zur Prü- fung der Zweckmässigkeit der Sanktionsart verdienen vorab die Vorstrafen des Be- schuldigten einer näheren Betrachtung. Der Kammer liegt der vierseitige Strafregisterauszug des Beschuldigten vor (pag. 443 f.). Diesem kann entnommen werden, dass der Beschuldigte im Jahre 2012 wegen verschiedener Vermögensdelikte zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen sowie einer Busse verurteilt wurde (Urteil der Jugendanwaltschaft Bern- Mittelland vom 17. Juli 2012). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 1. Mai 2018 erfolgte dann der Widerruf des bedingten Strafvollzugs sowie der Vollzug der Strafe. Im Jahre 2013 wurde der Beschuldigte wegen Irre- führung der Rechtspflege und Strassenverkehrsdelikten, unter anderem wegen 8 mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, verurteilt (Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Februar 2013) und hierfür mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen sanktioniert. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. August 2015 erfolgte eine Verurteilung zu einer teilbeding- ten Geldstrafe von 300 Tagessätzen unter Anrechnung von 61 Tagen Untersu- chungshaft. Die Schuldsprüche bezogen sich unter anderem auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie das mehrfache Führen eines Motorfahr- zeuges ohne Berechtigung. Ein Jahr später wurde der Beschuldigte wegen Verge- hen gegen das Waffen- und das Strassenverkehrsgesetz mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen bestraft (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Dezember 2016). Im Jahr 2017 erfolgte eine erneute Verurteilung zu einer Gelds- trafe von 50 Tagessätzen wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechti- gung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2017). Ein weiterer Strafbefehl aus demselben Jahr betraf die mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und eine Widerhandlung gegen das Sozial- hilfegesetz, wofür der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse verurteilt wurde (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. September 2017). Am 1. Mai 2018 erfolgte die letzte aktenkundige Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 108 Tagessätzen sowie einer Busse, dies wegen Unterlassen der Buchführung, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursver- fahren sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2018). Für die im Strafregister- auszug vom 25. Oktober 2021 ersichtlichen hängigen Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (pag. 443) gilt die Unschuldsvermutung. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung, dass es sich bei beiden Verfahren um die gleiche Sache handle und er von der Eidgenössischen Spielbankenkommission bereits zu einer Busse verurteilt worden sei (pag. 456, Z. 40 f.; pag. 457, Z. 4 f.). Gegen den Be- schuldigten wurden folglich zwischen Juli 2012 und Mai 2018 sieben Geldstrafen ausgesprochen und diese – mit Ausnahme eines teilbedingten Vollzugs – allesamt vollzogen. In Bezug auf die zu beurteilende Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz sticht ins Auge, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von fünf Jahren (2013 bis 2018) mehrfach und teils einschlägig Widerhandlungen gegen die Stras- senverkehrsgesetzgebung beging. Unter anderem führte er, von den vorherig aus- gesprochenen Geldstrafen unbeeindruckt, immer wieder Motorfahrzeuge ohne die entsprechende Berechtigung. Indem sich der Beschuldigte mehrfach über die Tat- sache hinwegsetzte, über keinen Führerausweis zu verfügen, offenbarte er eine hartnäckige Bereitschaft, kriminell zu handeln und legte mithin eine absolute Un- einsichtigkeit an den Tag. Die anhaltende und teilweise einschlägige Deliquenz im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung trotz der hierfür ausgesprochenen und vollzogenen Geldstrafen lassen für die Kammer einzig den Schluss zu, dass im vorliegenden Fall eine Geldstrafe nicht geeignet ist, eine spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten zu entfalten. Durch seine hartnäckige Delinquenz offenbart er eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Ange- 9 sichts seiner Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheint eine Geldstrafe als un- zweckmässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.4). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist ausschliesslich die Frei- heitsstrafe die geeignete Sanktion, um hinreichend auf den Beschuldigten einzu- wirken. Gleiches muss auch für die Urkundenfälschung gelten, welche der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren beging. So hielten die bisherig ausgesproche- nen und vollzogenen Geldstrafen den Beschuldigten ebenso wenig davon ab, er- neut im Bereich der Vermögensdelikte straffällig zu werden. Beispielhaft sei an die- ser Stelle auf die Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Hauptver- handlung hingewiesen, wonach er nun nach vielen Jahren, in denen er schlechte Sachen gemacht habe, die Lust am Arbeiten und am ehrlich Geld verdienen gefun- den habe (pag. 459, Z. 15 f.). Diese Absicht der Besserung äusserte der Beschul- digte bereits anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24. April 2019, bei der er angab, er sei in psychologischer Behandlung wegen seines Verhaltens, wegen dem er immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt gerate und er wolle seine Vergan- genheit regeln (pag. 9, Z. 81 f. und Z. 85 f.). Am 12. September 2019, also nur rund fünf Monate später, machte sich der Beschuldigte erneut strafbar und reichte zwecks Wohnungsbewerbung einen gefälschten Betreibungsregisterauszug ein. Auch den Vorakten PEN 15 7 ist dem Protokoll der Hauptverhandlung zu entneh- men, dass der Beschuldigte, auf einen allfälligen Widerruf angesprochen, aussag- te, es sei für ihn wie ein Neuanfang und er hoffe auf Goodwill von Seiten des Ge- richtspräsidenten. Er konzentriere sich zur Zeit auf andere Dinge und versuche, auf legalem Weg Dinge aufzubauen (S. 13, Z. 28 f. des Protokolls der Haupt- und Wi- derrufsverhandlung vom 11. August 2015). Bereits ein Jahr später wurde der Be- schuldigte dann erneut straffällig, die Verurteilung erfolgte mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2016. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt aus Sicht der Kammer von einer Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit, die sich in jahrelanger und hartnä- ckiger Deliquenz manifestiert und trotz mehrmaliger Beteuerung der Besserung jegliche Einsicht oder eigentliche Auseinandersetzung mit den Taten oder deren Folgen vermissen lässt. Aus den vorgenannten Gründen muss geschlossen wer- den, dass die Geldstrafe ihren Zweck verfehlt und den Beschuldigten auch in Be- zug auf die Urkundenfälschung nicht davon abgehalten hat, erneut straffällig zu werden. Einzig die Freiheitsstrafe ist aus Sicht der Kammer zweckmässig und ge- eignet, dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen und damit der Begehung weiterer Straftaten vorzubeugen. Daran vermag auch der Einwand der Verteidigung, der Vollzug einer Freiheitsstrafe komme aus heutiger Sicht zum dümmsten Zeitpunkt, da es den Beschuldigten aus einem geordneten familiären und finanziellen System reisse, nichts zu ändern (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Partei- vortrag [pag. 463]). Die Kammer verkennt nicht, dass Freiheitsstrafen für die betrof- fenen Personen, ihre Kinder und Partnerschaften eine Belastung darstellen und für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte ver- bunden sind. Daraus folgt jedoch auch, dass kein geeigneter Zeitpunkt für die Ver- büssung einer Freiheitsstrafe denkbar ist. Der Umstand, dass die Kinder des Be- schuldigten während der Dauer des Vollzugs der Freiheitsstrafe auf die alleinige 10 Betreuung ihrer Mutter angewiesen und vom Vater vorübergehend getrennt sein werden, wie auch sich allfällig ergebende Unterbrüche der Erwerbstätigkeit sind unvermeidbare Konsequenzen der Sanktion und hinzunehmen. So musste sich der Beschuldigte dieser Folgen bereits während der Tatbegehung bewusst sein, war er zum Deliktszeitpunkt doch bereits einfacher, bzw. zweifacher Vater (pag. 450). Überdies kann der Beschuldigte beim Vollzug seiner Strafe auf Antrag von beson- deren Vollzugsformen, wie der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit oder dem Electronic Monitoring profitieren und somit seine bisherigen Bemühungen beim Aufbau von stabilen, deliktsfreien Lebensverhältnissen fortsetzen (Art. 77b, Art. 79a und Art. 79b StGB, Art. 26 ff. der Verordnung über den Justizvollzug [Jus- tizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11]). Die Freiheitsstrafe ist auch in Anbe- tracht der vorstehenden Erwägungen zweckmässig. Daraus folgt, dass bei keinem der Delikte eine blosse Geldstrafe geeignet ist, um in genügendem Masse spezialpräventiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken. Für beide Delikte erscheint einzig eine Freiheitsstrafe als geboten, um den Beschuldig- ten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Fraglich ist zudem, ob eine Geldstrafe vollziehbar wäre. Zwar anerkennt die Kam- mer, wie auch die Vorinstanz, dass der Beschuldigte als selbständig Erwerbender ein monatliches Einkommen von CHF 3’670.20 erzielt (pag. 393, S. 23 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 479 f.). Doch auch unter Berücksichtigung der Einkünfte der Ehefrau von monatlich CHF 1'500.00 (pag. 458, Z. 4 f.) lebt die Fami- lie nahe am Existenzminimum. Der neunseitige Betreibungsregisterauszug des Be- schuldigten umfasst ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von über CHF 245'000.00 (pag. 423 ff.). Alleine im Jahre 2021 wurden sieben Verlustscheine ausgestellt und Pfändungsverfahren bezüglich dreier Forderungen eingeleitet. Die Schuldenlage des Beschuldigten hat seit dem erstinstanzlichen Urteil, zu dessen Zeitpunkt gestützt auf den Auszug aus dem Bestreibungsregister 128 Verlustschei- ne in der Höhe von CHF 227'641.55 bestanden, eine Verschlechterung von über CHF 17'000.00 erfahren. Dies, obwohl der Beschuldigte anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung angab, er zahle seine offenen Rechnungen fortwährend und bemühe sich, in die Zukunft zu schauen und quasi bei 0 anzufangen (pag. 332, Z. 6). Auch im Berufungsverfahren führte er aus, die regelmässigen Rechnungen und das Wichtigste zu zahlen (pag. 458, Z. 23 f.), gab jedoch zu, seine finanzielle Situation sei schwierig, insbesondere vor dem Hintergrund seines tiefen Lohnes (pag. 458, Z. 20 f.). Nach Ansicht der Kammer hat sich die finanzielle Lage des Be- schuldigten – entgegen dem Einwand der Verteidigung – seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht grundlegend geändert, sondern insgesamt verschlechtert und ist nach wie vor prekär. So vermochten auch die regelmässigen Einkünfte des Beschuldig- ten keine Entspannung der Situation herbeizuführen. An dieser Stelle sei bereits vorweggenommen, dass beim Beschuldigten die im Jahre 2015 teilbedingt ausgesprochene Geldstrafe für 200 Tagessätze à CHF 20.00 zu vollziehen sein wird (Ziff. V. hiernach). Überdies muss der Beschul- digte gemäss seinen Angaben aufgrund der vorgeworfenen Verfehlung gegen das Gesetz über die Spielbanken eine Busse sowie Verfahrenskosten in der Höhe von 11 CHF 9'500.00 begleichen (pag. 459, Z. 32 f.). Aus Sicht der Kammer besteht vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der finanziellen Lage sowie unter Berück- sichtigung der derzeitigen Einkünfte kaum eine Möglichkeit, dass der Beschuldigte ebenfalls eine (zusätzliche) Geldstrafe bezahlen könnte. Daran ändert auch das Vorbringen der Verteidigung nichts, der Beschuldigte wäre bereit, für eine Geldstra- fe monatlich CHF 200.00 zu bezahlen (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsan- walt B.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 463]). Denn die bisherig unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen wurden nach Androhung der Ersatzfrei- heitsstrafe zwar allesamt beglichen (pag. 202), jedoch nicht vom Beschuldigten selbst, sondern von dessen Mutter (pag. 327, Z. 31 ff.). Der Beschuldigte führte hierzu aus, er habe die Geldstrafen in Raten zahlen wollen, dies aber immer hin- ausgezögert (pag. 327, Z. 33 f.). Es ist somit offensichtlich, dass dem Vollzug einer Geldstrafe nicht nur die angespannte finanzielle Situation entgegensteht, sondern überdies auch die Zahlungsmoral des Beschuldigten fehlt. Eine erneute Beglei- chung der Geldstrafe durch die Mutter des Beschuldigten ist nicht auszuschliessen, hätte jedoch zur Folge, dass die Geldstrafe im Ergebnis nicht beim Beschuldigten, sondern erneut bei dessen Mutter vollzogen wird, was Sinn und Zweck der Gelds- trafe als strafrechtliche Sanktionierung zuwiderläuft. Aus den vorstehenden Erwä- gungen schliesst die Kammer, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten voraus- sichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Daraus folgt, dass eine Geldstrafe vorliegend weder präventiv geeignet noch voll- ziehbar ist. Die Kammer gelangt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass für beide Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist für die Be- messung der Gesamtfreiheitsstrafe zunächst für das abstrakt schwerere Delikt – aufgrund des höheren Strafrahmens die Urkundenfälschung – eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Sanktion für das Führen des Motorfahrzeuges ohne Berechtigung zu bestimmen und die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. 8. Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung 8.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das Vertrauen, welches einer Urkun- de im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 zu vor Art. 251 StGB). Die altrechtlich vorgesehene Erhöhung der Mindeststrafe bei der Fälschung öffentlicher Urkunden ist zwar zwischenzeitlich aufgehoben worden, der öffentliche Charakter einer Ur- kunde im Rahmen der Strafzumessung jedoch nach wie vor zu berücksichtigen (TRECHSEL/ERNI, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021, N 22 zu vor Art. 251 StGB). Vorliegend verwendete der Beschuldigte einen gefälschten Betreibungsregisterauszug. Dabei handelt es sich um ein amtliches Dokument, mithin um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 5 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 4.1.). Dieser Urkunde kommt im Geschäftsverkehr eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und ihr wird generell grosses Vertrauen entgegengesetzt. 12 Der Beschuldigte verwendete den gefälschten Betreibungsregisterauszug, um sei- ne Chancen bei der Bewerbung auf eine Wohnung zu erhöhen. Der Vermieter soll- te folglich aufgrund des gefälschten amtlichen Dokuments davon ausgehen, dass gegen den Beschuldigte keine Betreibungen vorliegen, während tatsächlich 117 Verlustscheine im Gesamtbetrag von über CHF 200'000.00 gegen ihn ausgestellt worden waren (pag. 94 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (pag. 387, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist die Fälschung nach Ansicht der Kammer bei einem flüchtigen Blick nicht ohne weiteres erkennbar. Der Verdacht kam denn auch erst im Rahmen einer parallel durchgeführten Bonitätsprüfung durch die C.________ AG auf. Vorliegend war nicht nur die Unterschrift, sondern die gesamte Urkunde gefälscht (pag. 107). Da amtlichen Dokumenten im Rechts- verkehr in der Regel besonderes Vertrauen entgegengebracht wird, ist die Rechts- gutverletzung nicht zu vernachlässigen, aber immer noch als leicht zu bezeichnen. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handels ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte eine gefälschte Urkunde beschaffte und gebrauchte, um seine Chancen bei einer Wohnungsbewerbung zu erhöhen. Selbst bei ausgewiesenem Bedarf nach einer neuen Wohnung hätte dies den Beschuldigten nicht berechtigt, diese durch deliktische Handlungen zu erlangen. Der Beschuldigte wusste um die zahl- reichen Betreibungen und den Umstand, dass er in den Jahren zuvor Rechnungen von über CHF 200'000.00 nicht bezahlten konnte. Durch den Gebrauch der ge- fälschten Urkunde gab er eine makellose Zahlungsmoral vor und unterdrückte Be- treibungen in erheblichem Umfang. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt zudem von einer gewissen kriminellen Energie, zumal er die Fälschung bewusst für die Suche nach einer neuen Wohnung für die Familie beschaffte. Hierfür beauftragte er gemeinsam mit seiner Frau einen unbekannten Mann mit der Fälschung des Be- treibungsregisterauszuges, entschädigte diesen mit CHF 50.00 und ging damit bis zu einem gewissem Grad geplant vor. Es ist von einem nicht zu vernachlässigendem, unter Berücksichtigung des Straf- rahmens jedoch noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Eine Freiheits- strafe von 60 Tagen erscheint angemessen. 8.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, sowohl in Bezug auf den Gebrauch der Urkunde als auch auf die Täuschung und die unrechtmässige Vorteilsabsicht, wollte er sich doch die Chancen bei der Bewerbung für die Wohnung erhöhen. Be- reits die Erhöhung der Chancen im Bewerbungsprozess stellt – anders als die Vor- instanz annimmt – eine Besserstellung und damit einen entsprechenden Vorteil dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_346/2014 vom 6. August 2014 E. 2.5. und 6P.4/2004 und 6S.7/2004 vom 6. April 2004 E. 7.2.). So gefährdete der Beschul- digte damit das Vermögen des potentiellen Vermieters. Das direktvorsätzliche Handeln sowie der Beweggrund sind als neutral zu werten. Der Beschuldigte befand sich in keiner Notlage. Der Sozialdienst hätte ihn bei der Wohnungssuche bei Bedarf unterstützt und wäre gemäss den Angaben des Be- schuldigten gar mit der Suche nach einer Wohnung im gleichen Mietzinssegment wie jene, um die sich der Beschuldigte mit dem gefälschten Betreibungsregister- 13 auszug beworben hatte, einverstanden gewesen (pag. 330, Z. 33 f.). Die Tat war demnach ohne weiteres vermeidbar. Dieser Umstand wirkt sich neutral aus. 8.3 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist von ei- nem leichten, aber nicht zu vernachlässigendem Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 9. Asperation für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung 9.1 Objektive Tatschwere Zum Schutz der Verkehrssicherheit darf nur ein Motorfahrzeug führen, wer über die erforderliche Fahrberechtigung verfügt. Das geschützte Rechtsgut liegt in der Ver- kehrssicherheit, beziehungsweise im Schutz von Leib und Leben anderer Ver- kehrsteilnehmer. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei fin- giert wird, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechti- gung ist, das Fahrzeug nicht genügend beherrscht und damit eine Gefahr für ande- re darstellt (vgl. BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 95 SVG). Im Lichte dieser abstrakten Gefährdung sind somit – in Ergänzung der Ausführun- gen der Vorinstanz – folgende Umstände für die Festsetzung der konkreten Strafe zu berücksichtigten: Die Länge der zurückgelegten Strecke, die effektive Fahrzeit und die Tageszeit im Zeitpunkt der Widerhandlung, respektive die Grösse des Ver- kehrsaufkommens (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 115 f.). Der Beschuldigte führte gemäss rechtskräftigem Schuldspruch auf der Strecke K.________ (Ortschaft)-R.________ (Ortschaft)-K.________ (Ortschaft) und damit über eine Strecke von mindestens 15 Kilometer ein Motorfahrzeug, ohne dass er im Besitze eines Führerausweises war. Es handelt sich hierbei zwar um eine ver- gleichsweise kurze Strecke, sie liegt jedoch in einem überbauten bzw. städtischen Gebiet mit zahlreichen Kreuzungen, Kreiseln und Fussgängerüberquerungen. Der Beschuldigte wurde an einem Werktag um 17:30 Uhr angehalten (pag. 1). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, herrscht auf dieser Strecke um diese Zeit notorisch ein hohes Verkehrsaufkommen, womit eine höhere Gefährdung Dritter einherging. In- dem der Beschuldigte – der gemäss seinen Aussagen nie eine Führerprüfung für Motorfahrzeuge der Kategorie B absolvierte und mithin nicht über eine entspre- chende Ausbildung verfügte (pag. 6.1, Z. 27 f.) – in diesem Umfeld ein Fahrzeug lenkte, gefährdete er die Verkehrssicherheit in erheblichem Ausmasse. Mit Blick auf den Strafrahmen ist jedoch noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 9.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte wusste, dass er über keinen Führerausweis verfügte und lenkte dennoch mit direktem Vorsatz ein Motorfahrzeug. Der tatsächliche Zweck der Fahrt liess sich beweismässig nicht erstellen, die Tat wäre aber ohne weiteres vermeid- bar gewesen. So gab der Beschuldigte an, er hätte stattdessen ein Taxi bestellen 14 oder ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können (pag. 9, Z. 77). Er gewichtete sein Interesse am Führen eines Fahrzeugs indes höher als den Verstoss gegen die Rechtsordnung. Insgesamt wiegt das subjektive Tatverschulden leicht. 9.3 Zwischenfazit Es ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, welches auf Grund des ho- hen Verkehrsaufkommens auf der gefahrenen Strecke aber dennoch nicht zu ver- nachlässigen ist. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als verschuldensadäquat. Da, wie in Ziff. IV.10.3 vorstehend ausgeführt, für beide Straftaten eine Freiheits- strafe und somit die gleiche Strafart ausgefällt wird, kann gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe gebildet werden. Von den 30 Tagen sind 20 Tage asperierend zu berücksichtigen, womit sich die Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung von 60 Tage auf 80 Tage erhöht. Es resul- tiert damit unter Berücksichtigung des Tatverschuldens eine Gesamtstrafe von 80 Tagen. 10. Täterkomponenten Bezüglich dem Vorleben und der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 389 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ wuchs in K.________(Ortschaft) bei seiner Familie auf. Sein Vater ist ehemaliger I.________ (Funktion) und seine Mutter ist Hausfrau (gelernte S.________ (Funktion)). Er hat zwei Schwestern (Jahrgang 1990 und 2003). A.________ selber ist verheiratet und hat zwei Kinder (Jahr- gang 2018 und 2019). Nach der Primarschule absolvierte er die Realschule in der Sekundarstufe 1 in K.________(Ortschaft). Im Anschluss begann er eine Ausbildung als T.________ (Funktion), welche er im zweiten Lehrjahr abbrach. Weitere Ausbildungen, Lehren, Umschulungen oder schulische Ab- schlüsse sind nicht bekannt. Der Lehrstellenplatz als T.________ (Funktion) konnte nicht genau eruiert werden. Aufgrund diverser Abklärungen wurde aber bekannt, dass A.________ Geschäftsführer des Unternehmens H.________ GmbH war, welche sich in Liquidation befindet. Zurzeit ist A.________ selbstständiger Unternehmer der D.________ GmbH und handelt mit U.________ (Gewerbe). Eingetragen wurde die Firma am L.________ (Datum) (siehe moneyhouse.ch). A.________ wurde am M.________ (Datum) als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen. Unter anderem ist die J.________ GmbH Geschäftspartner von der D.________ GmbH (pag. 326). Gemäss polizeilichen Datenbanken lebte A.________ in N.________ (Gemeinde) (2015 – 2017), O.________ (Gemeinde) (2017 – 2018) und in der Gemeinde K.________(Ortschaft) (2018 – heute). An der Hauptverhandlung vom 07. Oktober 2020 wurde bekannt, dass A.________ erkrankt ist. Er leidet an Sarkoidose (gem. A.________ eine Krankheit des Lymphknotensystems; pag. 327) und hat deswegen mit Bluthochdruck und Gelenk-beschwerden zu kämpfen. Diagnostiziert wurde das im Jahr 2015 (pag. 327). Andere Krankheiten oder schwere Unfälle sind nicht bekannt. 15 A.________ sei innerhalb der Gemeinde K.________(Ortschaft) äusserst gut unter gleichaltrigen Personen vernetzt. Die gemachten Ausführungen zeigen, dass A.________ eigentlich ein normales Leben führt. Anhaltspunkte für beispielsweise eine mögliche schwere Kindheit- und Jugendzeit las- sen sich keine finden. Seine persönlichen Verhältnisse sind deshalb insgesamt als neutral zu werten (vgl. dazu BSK, 4. Auflage, N 120 ff. zu Art. 47 StGB). Dem oberinstanzlich neu eingeholten Betreibungsregisterauszug sind, wie vorste- hend bereits ausgeführt (Ziff. IV.10. hiervor), 140 ungetilgte Verlustscheine im Ge- samtbetrag von über CHF 245'000.00 zu entnehmen und die Schuldenlage des Beschuldigten hat seit dem erstinstanzlichen Urteil eine Verschlechterung von über CHF 17'000.00 erfahren. Hinsichtlich der Vorstrafen kann auf den Strafregisterauszug (pag. 443 f.), die kor- rekten vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 390 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung) sowie auf die obigen Ausführungen (Ziff. IV.10.3 hiervor) verwie- sen werden. Der Beschuldigte ist folglich mehrfach, verschiedentlich auch ein- schlägig, vorbestraft. Die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz be- ging der Beschuldigte am 14. August 2018, mithin weniger als vier Monate nach dem Erlass des letzten Strafbefehls vom 1. Mai 2018. Die Urkundenfälschung ver- übte der Beschuldigte am 12. September 2019 und damit während laufendem Strafverfahren betreffend die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (pag. 50). Die Vielzahl der teils einschlägigen Vorstrafen und die Deliquenz während des laufenden Strafverfahrens wirken sich nach Ansicht der Kammer in erheblichem Umfang straferhöhend aus (so auch MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, N 323; Urteile des Bundesgerichts 6B_335/2012 vom 13. Au- gust 2012 E. 1.3.2 und 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.3. mit weiteren Hin- weisen). Zum Verhalten nach den Taten und im Strafverfahren sowie hinsichtlich der Straf- empfindlichkeit kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (pag. 391 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Er- gänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass die Eingeständnisse des Beschul- digten nach Ansicht der Kammer nicht primär als Ausdruck tiefer und grundlegen- der Einsicht und Reue zu verstehen sind, sondern er aufgrund der erdrückenden Beweislage im Ergebnis nur einräumte, was ihm ohnehin ohne viel Aufwand hätte nachgewiesen werden können. So namentlich, dass er über keinen Führerausweis verfügte und die eingereichte Urkunde gefälscht war. Andere von ihm gemachte Angaben, etwa zum Zweck der Fahrt (pag. 6, Z. 17 f.), erwiesen sich als falsch, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch zugestand (pag. 458, Z. 31 f.). Aufgrund der Art und Anzahl Vorstrafen ist demgegenüber von einer Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung auszugehen. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht schliesslich hervor, dass er nicht so sehr seine Taten be- dauert, sondern sich bzw. die durch ihn zu verbüssende Sanktion. So gab er an, nicht ins Gefängnis zu wollen, da er dann von seinen Töchtern getrennt sei (pag. 336 und pag. 459, Z. 10 f.). Die vorerwähnten Umstände sind unter dem Gesichts- punkt der Einsicht und Reue – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – als neutral zu werten. 16 Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist, wie vorstehend bereits ausgeführt (Ziff. IV.10.3 hiervor) für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer ge- wissen Härte verbunden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei Vorliegen ausserge- wöhnlicher Umständen zu bejahen ist. Die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern ist eine zwangsläufige und unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe, welche sich auf Grund der Strafhöhe bzw. der Mög- lichkeit von alternativen Vollzugsformen vorliegend zudem vermeiden lässt. Es ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Täterkomponenten, insbesondere die zahlreichen und teil einschlägigen Vor- strafen, wirken sich in erheblichem Masse straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung auf mindestens 100 Tage als angemessen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten und des zu beachtenden Verschlechterungsverbots darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO; Ziff. I.5. hiervor), weshalb sich weitere Ausführungen zur konkre- ten Höhe der Freiheitsstrafe erübrigen. Die dem Tatverschulden angemessene Freiheitsstrafe ist von 80 Tage auf 100 Ta- ge zu erhöhen. 11. Konkretes Strafmass Nach Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten und in Beachtung des As- perationsprinzips erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 100 Tagen als tat- und verschuldensangemessen. Bei dieser Höhe der Strafe bleibt schliesslich von Amtes wegen der bedingte Straf- vollzug zu prüfen. 12. Bedingter / unbedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb von fünf Jah- ren vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günsti- ge Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Gemäss den Übergangsbestimmun- gen zur Änderung vom 19. Juni 2015 gilt dies auch, wenn eine Verurteilung zu ei- ner Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen erfolgt ist. Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Progno- se verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamt- würdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indi- zielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompen- siert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurtei- lung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Verän- 17 derung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2; BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_696/2021 vom 1. Novem- ber 2021 E. 5.2.; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.3.; 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2., je mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde am 14. August 2015 zu einer (teilbedingten) Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt. Die nunmehr zu beurteilenden Delikte erfolgten in den Jahren 2018 bzw. 2019 und damit innerhalb von fünf Jahren seit dem vorge- nannten Urteil. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte mehrfach und teils einschlägig vorbe- straft. Jedoch liess er sich weder durch die bisherig ausgesprochenen Sanktionen noch deren Vollzug oder der ausgestandenen Untersuchungshaft von weiterer De- linquenz abbringen (vgl. Ziff. IV.10.3 hiervor). Diese hartnäckige Straffälligkeit zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und indiziert eine erhöhte Rückfallgefahr. Einsicht und Reue fehlen beim Beschuldigten, was unter anderem durch die erneu- te Delinquenz im September 2019 und während hängigem Strafverfahren belegt ist. Die Kammer verkennt nicht, dass die Lebensumstände des Beschuldigten eine gewisse Stabilisierung erfahren haben und er sich seit dem Jahre 2020 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Jedoch vermögen diese Fortschritte in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und angesichts der bis dahin andauernden ein- schlägigen Delinquenz keine besonders günstigen Umstände begründen, die auf eine positive Legalprognose schliessen lassen würden. Aufgrund der Uneinsichtig- keit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten drängt sich vielmehr eine ungünstige Prognose auf. Bei einer Gesamtwürdigung muss dem Beschuldigten eine Schlechtprognose ge- stellt werden; jedenfalls liegen keine besonders günstigen Umstände vor. Damit fällt der bedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe ausser Betracht. Die Vorinstanz hat demnach zurecht den Strafaufschub verneint. Die Freiheitsstrafe ist zu vollzie- hen. 13. Fazit Die Kammer erachtet eine unbedingte Freiheitsstrafe von 100 Tagen als angemes- sen. Das erstinstanzliche Urteil ist folglich im Sanktionenpunkt zu bestätigen und der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen zu verurteilen. V. Widerrufsverfahren 14. Voraussetzungen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 393 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). 18 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer ver- längern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2. f. mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (a.a.O. E. 4.4.). Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Hat sich der Verurteilte nach einem ersten, vom Widerruf absehenden Entscheid – während der Probezeit – erneut nicht bewährt, ist wiederum über den Vollzug oder eine allfällige Ersatzmassnahme zu befinden. Im neuen Entscheid muss das frühe- re Verhalten, soweit es eine Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB darstellt, mitberücksichtigt werden, auch wenn es im früheren Verfahren nicht zum Widerruf führte. Wie das Bundesgericht schon im Zusammenhang mit dem alten Recht fest- gehalten hat, ist das gesamte Verhalten des Verurteilten während der Probezeit zu würdigen, nicht nur jenes, welches mit dem neu beurteilten Verbrechen oder Ver- gehen zusammenhängt (BGE 103 IV 138 E. 2. S. 139; SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 46 StGB). Für die Legalpro- gnose ist zudem die mögliche Warnwirkung des Vollzugs der neu zu vollziehenden Strafe mit zu berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E. 4.5.; Urteile des Bundesgerichts 6B_887/2017 vom 8. März 2018 E. 5.1. und 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 5.2., je mit Hinweisen). 15. Vorbringen des Beschuldigten In Bezug auf den Widerruf betonte die Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung insbesondere, dass sich das Leben des Beschuldigten mittlerweile grund- legend geändert habe. Er sei für seine Kinder da und schaue zu seinem Geschäft. Auch sei der Beschuldigte daran, gemeinsam mit seiner Mutter die Situation derart aufzugleisen, dass er auch in Bezug auf seine Schulden auf einen grünen Zweig komme. Die Ansicht der Vorinstanz hinsichtlich des Widerrufs der bedingten Gelds- trafe sei aus rein präventiven Gründen und aufgrund einer ungünstigen Prognose zum damaligen Urteilszeitpunkt noch realistisch und nachvollziehbar gewesen. Aber das Urteil liege mittlerweile ein Jahr zurück und der Beschuldigte habe sich seither konsequent rechtens verhalten, sich der Schuldensanierung und einem kor- rekten Leben verschrieben. Der Beschuldigte habe endlich Lust und Freude am Arbeiten und wolle auf ehrliche Art und Weise Geld verdienen, was ihm durch den Widerruf erschwert werden würde. Insgesamt liege keine ungünstige Legalprogno- se vor (pag. 463 f.). 19 16. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. August 2015 zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à CHF 20.00 verurteilt. Für 200 Tagessätze wurde der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf vier Jahre festgelegt. Die Probezeit wurde zweimal um ein Jahr verlängert und dauerte bis am 14. August 2021 und nicht – wie die Vorinstanz festhielt – bis am 3. Januar 2019. Die beiden im Hauptverfahren zu beurteilenden Verbrechen bzw. Vergehen hat der Beschuldigte in den Jahren 2018 und 2019 und somit innerhalb dieser Probezeit begangen. Seit Ablauf der Probezeit sind zudem nicht mehr als drei Jahre vergangen (Art. 46 Abs. 5 StGB). Folglich ist ein Widerruf zu prüfen. Vorliegend fällt auf, dass der Beschuldigte im Verlauf dieser Probezeit mehrfach delinquierte. Entsprechend mussten bezüglich der vorerwähnten, bedingt ausge- sprochenen Strafe im Zeitraum von Dezember 2016 bis Mai 2018 nicht weniger als vier Widerrufsverfahren durchgeführt werden. In zwei Widerrufsverfahren wurde die Probezeit verlängert (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Dezember 2016; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. September 2017), in zwei weiteren Verfahren auf einen Widerruf verzichtet (Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2017; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2018). Folglich hatte der Beschuldigte sowohl über eine längere Zeitdauer als auch mehr- fach die Gelegenheit, sich zu bewähren. Doch weder die bisherigen Widerrufsver- fahren, noch die Verlängerungen der Probezeit oder die zusätzlich ausgesproche- nen und vollzogenen Sanktionen haben den Beschuldigten beeindruckt; so wurde er auch kurz nach dem letzten Widerrufsverfahren erneut straffällig. Mit seinem re- nitenten Verhalten und der hartnäckigen, teils einschlägigen Delinquenz liess der Beschuldigte jegliche Bereitschaft zur Einhaltung der Rechtsordnung vermissen. Die fehlende Schlechtprognose, welche den vorangehenden vier Widerrufsent- scheiden zu Grunde lag, hat sich offensichtlich als nicht zutreffend erwiesen. Schliesslich hielt auch die erstandene Untersuchungshaft von 61 Tagen im Jahre 2015 den Beschuldigten nicht davon ab, erneut Straftaten zu begehen. Eine aus- reichende Abschreckung, die einen Verzicht auf den Widerruf rechtfertigen würde, ist demnach auch von der nunmehr ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, dass sich das Leben des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil grundlegend geändert habe, da er arbeite, sich um die Kinder kümmere und seither nicht mehr straffällig geworden sei (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 463]). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Beschuldigte zum Tat- zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Delikte bereits Vater war (pag. 450). Es bestanden somit auch während der Delinquenz, jedenfalls soweit ersichtlich, stabile familiäre Verhältnisse. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte ge- zwungen sieht, für seine Gesellschaft D.________ GmbH den Konkurs anzumel- den und die Geschäfte künftig über die von der Mutter geführte Gesellschaft E.________ GmbH weiterzuführen, sowie in Anbetracht der akuten Schuldenlage (vgl. Ziff. IV.10.3 hiervor) liegt nach Ansicht der Kammer keine gefestigte und stabi- 20 le finanzielle Situation vor. Schliesslich wies der Beschuldigte während der Dauer der Probezeit von sechs Jahren (2015 bis 2021) auch immer wieder Phasen delikt- freien Verhaltens auf, führte dann aber seine deliktische Tätigkeit wiederum fort. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann infolgedessen nicht von grundlegend veränderten Lebensumständen oder einem tiefgreifenden Wandel sei- tens des Beschuldigten ausgegangen werden. Das Verhalten des Beschuldigten lässt für die Kammer vielmehr den Schluss zu, dass ihn sämtliche bisherig ausgefällten Strafen gänzlich unbeeindruckt liessen und zu keiner Einsicht führten. Es ist mithin, gestützt auf die vorstehenden Erwä- gungen, von einer Schlechtprognose auszugehen. Zudem gebieten angesichts des Vorlebens bzw. der Vorstrafen und der bereits durchgeführten Widerrufsverfahren sowohl general- wie auch spezialpräventive Überlegungen den Widerruf des be- dingten Strafvollzugs. Die Kammer gelangt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Ergebnis, dass die Geldstrafe zu vollziehen ist. VI. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich zur Tragung der gesamten Verfahrenskos- ten von CHF 2'700.00 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt. Dieser Kostenspruch ist in Rechts- kraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. hiervor). 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 2'000.00 be- stimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Ent- sprechend sind ihm die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, aufzuerlegen. 18. Amtliche Entschädigung 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren – auch ohne entsprechende Anträge der Parteien – von Amtes wegen nur dann zurückzukom- 21 men, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermes- sen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2. und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3., je mit Hinweisen). Die Festlegung der Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist gestützt auf die Honorarnote vom 7. Oktober 2020 (pag. 346 f.) sowie unter Berücksichtigung der durch die Vorinstanz vorgenommene, zu keinen Bemerkungen Anlass gebende Kürzung (pag. 395, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), zu bestätigen. Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ besteht kein Anlass. Entsprechend hat der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'674.60 ent- schädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'674.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 632.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 22. November 2021 (pag. 492) einen Aufwand von 7.83 Stunden und Auslagen von CHF 8.60 geltend. Dies ist nach Ansicht der Kammer angemessen. Rechtsanwalt B.________ ist für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 1'696.55 (inklusive Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'696.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 421.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 19. Verfahrenskosten im Widerrufsverfahren 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Kammer befindet auch über die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfah- rens (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren auf CHF 300.00 (inkl. schriftliche Begründung) festgesetzt und dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kostenauferlage ist auf Grund des Verfahrensausgangs zu bestätigen. 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 22 Die Verfahrenskosten für die Behandlung des Widerrufsverfahren vor oberer In- stanz wird auf CHF 300.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auf- erlegt. 23 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 7. Oktober 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, begangen am 14. August 2018 auf der Strecke K.________ (Ortschaft)-R.________ (Ortschaft)-K.________ (Ortschaft); 2. der Urkundenfälschung, begangen am 12. September 2019 in K.________(Ortschaft); und in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'700.00 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I. hiervor und in Anwendung der Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG Art. 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 251 Ziff. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen. 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 24 III. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. August 2015 für eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen à CHF 20.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung) werden A.________ auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.75 200.00 CHF 2’350.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 133.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’483.40 CHF 191.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’674.60 volles Honorar CHF 2’937.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 133.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’070.90 CHF 236.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3’307.35 nachforderbarer Betrag CHF 632.75 Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'674.60 entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'674.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 632.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.83 200.00 CHF 1’566.67 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 8.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’575.27 CHF 121.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’696.55 volles Honorar CHF 1’958.33 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 8.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’966.93 CHF 151.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2’118.40 nachforderbarer Betrag CHF 421.85 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'696.55. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 1'696.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 421.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Urteilsbegründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 26 Bern, 22. November 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 7. März 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 27