21. Entschädigung Infolge Schuldspruchs erübrigt sich das Befinden über allfällige Entschädigungsansprüche. Solche machte der Beschuldigte auch nicht geltend. 18 VI. Dispositiv I. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020), begangen am 16. Mai 2020 in Bern und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 47, 51, 333 Abs. 1 StGB 6 Abs. 1, 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: