Demnach trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die von der Vorinstanz veranschlagten Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 erscheinen in ihrer Höhe mit Blick auf Art. 22 lit. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12) angemessen. Auch die Auferlegung an den Beschuldigten ist gestützt auf den Schuldspruch korrekt. 20.2 In oberer Instanz Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).