20. Verfahrenskosten Es ist von Amtes wegen über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen. Die Verfahrenskosten umfassen Auslagen und Gebühren des erstinstanzlichen und des oberinstanzlichen Verfahrens. Fällt das Berufungsgericht einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelegung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 20.1 In erster Instanz Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im erstinstanzlichen Verfahren ist in Art. 426 StPO geregelt. Demnach trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.