Die Anrechnung hat immer und ohne jede Ausnahme zu erfolgen. Dabei gilt ein angebrochener Tag grundsätzlich wie ein ganzer (BSK StGB-METTLER/SPICH- TIN, 4. Auflage, Art. 51 N 17, N 32 und N 35). Der Beschuldigte befand sich am 16. Mai 2020 von 14:00 Uhr bis 18:15 Uhr in polizeilicher Gewahrsam (vorläufige Festnahme), also während 4 ¼ Stunden (pag. 6 f.). Dies rechtfertigt eine Anrechnung in Höhe von einem Tagessatz Geldstrafe. 19. Gesamtfazit Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 150.00. Die vorläufige Festnahme (polizeilicher Ge-