Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Unabhängig davon, von wem und aus welchem Grund eine vorläufige Festnahme angeordnet oder durchgeführt wurde, ist der mit einer derartigen Massnahme regelmässig einhergehende kurzfristige Freiheitsentzug als anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren, wenn der davon Betroffene länger als 3 Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war. Die Anrechnung hat immer und ohne jede Ausnahme zu erfolgen.