18.7 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist mehrmals vorbestraft (pag. 205 ff.). Die Vorstrafen sind nicht einschlägig, was der Natur der COVID-19-Verordnung 2 als Notverordnung entsprechend auch nicht zu erwarten wäre. Der Beschuldigte ist absolut uneinsichtig und sieht sich selbst seit Jahren als Opfer der Justiz.