Jedoch geht aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung nicht hervor, aus welchen Tatsachen die Vorinstanz auf eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 schloss. Daher lässt sich nicht mit abschliessender Sicherheit bestimmen, ob die von der Kammer herangezogenen Tatsachen solche sind, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten und deshalb eine Erhöhung des Tagessatzes trotz geltendem Verschlechterungsverbot erlauben würden. Im Zweifel muss daher die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 belassen werden. 18.7 Vollzug