16 Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 fest. Aus der Steuererklärung des Beschuldigten für das Jahr 2020 ergibt sich, dass er eine monatliche AHV-Rente von rund CHF 2'500.00 erhält (pag. 151 ff.). Diesen Betrag bestätigte er an der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 236, Z. 27). Angesichts dessen erschiene grundsätzlich ein höherer Tagessatz angemessen. Jedoch geht aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung nicht hervor, aus welchen Tatsachen die Vorinstanz auf eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 schloss.