34 Abs. 2 StGB). Das Berufungsgericht kann die beschuldigte Person aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, strenger bestrafen, auch wenn die Berufung nur zugunsten der beschuldigten Person erklärt wurde (BGE 144 IV 198). Die zur Bemessung der Tagessatzhöhe massgebenden Kriterien sind solche Tatsachen. Dem Beschuldigten wurde an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein entsprechender Vorbehalt mitgeteilt (pag. 235).