236, Z. 34). Das Vorleben des Beschuldigten weist auf ein hohes Mass an Unbelehrbarkeit hin. Hingegen verhielt der Beschuldigte sich nach der Tat und im Strafverfahren stets höflich. Grundsätzlich wären die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend zu berücksichtigen, die Festsetzung dieser Straferhöhung erübrigt sich jedoch unter Berücksichtigung des Zwischenfazits in E. 18.2.3 hievor und des geltenden Verschlechterungsverbots. 18.4 Fazit Infolge des bereits mehrfach erwähnten Verschlechterungsverbots bleibt es beim Strafmass der Vorinstanz von 5 Strafeinheiten.