18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Strafrahmen Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren als Sanktion vor. Es kann vorweggenommen werden, dass angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots eine Geldstrafe zu verhängen ist. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. 18.2 Tatschwere 18.2.1 Objektive und subjektive Tatschwere Das geschützte Rechtsgut – die öffentliche Gesundheit – wurde in nicht zu vernachlässigender Weise gefährdet. Der Beschuldigte legte ein aerosolträchtiges Verhalten an den Tag.