Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots kann letztlich offen bleiben, wie viele Menschen dem Aufruf des Beschuldigten folgten und ob eine Veranstaltung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 zu bejahen wäre. Es ist lediglich von einem (tauglichen) Versuch auszugehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der versuchten Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020) schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung