___ zu ziehen, wonach der Beschuldigte sich äusserte, ihm seien die Bestimmungen der COVID-19-Verordnung 2 bewusst, er werde sich aber nicht daran halten. Er wusste weiter, dass seine Parolen und sein Auftreten verbunden mit seiner Kleidung als Aufruf zur Teilnahme an einer politischen Kundgebung verstanden wird und er wollte dies auch. Er verfolgte die Absicht, die unbewilligte Kundgebung durchzuführen, und wurde als Organisator wahrgenommen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.