und C.________ auf sich zukommen sah, brach er sein Vorhaben ab und ging dazu über, die erste Strophe der Schweizer Nationalhymne zu singen. Der Beschuldigte kann sich nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass solche Kundgebungen verboten sind, wurde er von derjenigen auf dem Allmend- Gelände durch Polizeibeamte mit der entsprechenden Begründung weggewiesen. Dieselbe Schlussfolgerung ist aus dem Wahrnehmungsbericht des Polizisten B.________ zu ziehen, wonach der Beschuldigte sich äusserte, ihm seien die Bestimmungen der COVID-19-Verordnung 2 bewusst, er werde sich aber nicht daran halten.