Der Beschuldigte wurde als Organisator wahrgenommen. Bei der Demonstration handelte es sich um eine öffentliche Veranstaltung politischer Natur, die nach Art. 6 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 zu diesem Zeitpunkt untersagt war. Als er die beim Fussgängerstreifen/auf dem Fussgängerstreifen herannahenden Polizeibeamten B.________ und C.________ auf sich zukommen sah, brach er sein Vorhaben ab und ging dazu über, die erste Strophe der Schweizer Nationalhymne zu singen.