13 lefonisch Ă¼ber sein Vorhaben. Mit seinem mitgebrachten Megafon rief er mindestens zweimal Parolen zur Teilnahme an einer Kundgebung. Die Aufrufe richtete der Beschuldigte an eine unbestimmte Vielzahl Anwesender. Diese verstanden seine Ă„usserungen verbunden mit seiner Leuchtweste, dem Megafon und seinem Gebaren, wie von ihm gewollt, als Aufruf zur Teilnahme an einer Kundgebung mit ihm/bei ihm. Der Beschuldigte wurde als Organisator wahrgenommen.