Die intellektuelle Komponente ist zu bejahen, wenn der Täter den voraussichtlichen Geschehensablauf im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale kennt. Die voluntative Komponente ist gegeben, wenn der Täter den Entschluss gefasst hat, die in seiner Vorstellung enthaltenen objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen.