Grundsätzlich irrelevant ist der Teilnehmerkreis. Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 verbot im Geltungszeitraum öffentliche und private Veranstaltungen gleichermassen. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Die vorsätzliche Begehung einer Tat erfordert beim Täter eine intellektuelle und eine voluntative Komponente. Die intellektuelle Komponente ist zu bejahen, wenn der Täter den voraussichtlichen Geschehensablauf im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale kennt.