12 Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und haben keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit Schweizerischer Erlasse. Der Begriff der Veranstaltung ist in der COVID-19-Verordnung 2 nicht näher bestimmt. Im geltungszeitlichen Kontext der gesamten Verordnung ist unter einer Veranstaltung jede Ansammlung von Personen egal welchen Zwecks zu verstehen. Darunter fallen sportliche, ideelle und mithin politische Veranstaltungen. Grundsätzlich irrelevant ist der Teilnehmerkreis.