Die Verordnung stützte sich gemäss dem Ingress auf Art. 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG; SR 818.101). Somit verfügte die COVID-19-Verordnung 2 über eine gesetzliche Grundlage und wurde rechtsstaatlich erlassen. Unbehelflich sind auch die vom Beschuldigten ins Feld geführten ausländischen Gerichtsurteile (pag. 242 f.). Diese bezogen sich offensichtlich auf ausländische Erlasse im Zusammenhang mit der