Die vorerwähnten Artikel waren im Tatzeitpunkt am 16. Mai 2020 in Kraft und gelangen somit zur Anwendung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Art. 10f per 8. Juni 2020 ersetzt und die gesamte COVID-19-Verordnung 2 per 22. Juni 2020 ausser Kraft gesetzt wurde. Die COVID-19-Verordnung 2 sollte kraft expliziter Regelung sowie nach ihrem Inhalt und Zweck nur für eine begrenzte Dauer Geltung haben. Es handelt sich um ein sogenanntes Zeitgesetz (BGE 116 IV 258 E. 4b; BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 4. Auflage, Art. 2 N 26