14. Art. 6 Abs. 1 und Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020) Gemäss Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich den Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt. Art. 6 Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020) lautet wie folgt: Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.