Zur Tatzeit befanden sich zahlreiche Personen in der Umgebung des Beschuldigten, auch weggewiesene Demonstrationswillige. Der Aufruf war an sämtliche anwesende Personen gerichtet. Während der Ansprache applaudierten einzelne Anwesende und einige versuchten, zum Beschuldigten zu gelangen. Wie viele Menschen in welcher Distanz zum Beschuldigten standen, lässt sich nicht abschliessend bestimmen. III. Rechtliche Würdigung