Bezeichnenderweise begann der Beschuldigte, als er die herannahenden Polizeibeamten wahrnahm, die erste Strophe der Nationalhymne zu singen. Seinen Aussagen kann nicht geglaubt werden, dass er nur dies beabsichtigt gehabt hatte, denn darüber hätten nicht die Organisatoren der Kundgebung benachrichtigt werden müssen. Ausserdem hätte nur das Singen der Nationalhymne wohl nicht die demonstrationswilligen Anwesenden veranlasst, zum Beschuldigten vordringen zu wollen. Vielmehr rief der Beschuldigte, wie von den anwesenden Polizeibeamten geschildert, mittels Parolen durch das Megafon dazu auf.