Der daraufhin getätigte, eingestandene Satz wäre verbunden mit der Aufmachung und dem Auftreten des Beschuldigten bereits als Aufruf zur Teilnahme an der Kundgebung ausreichend gewesen. Durch dieses Verhalten wurden nicht nur die Anwesenden, sondern auch die auf der gegenüberliegenden Seite patrouillierenden Polizeibeamten B.________ und C.________ auf den Beschuldigten aufmerksam. Bezeichnenderweise begann der Beschuldigte, als er die herannahenden Polizeibeamten wahrnahm, die erste Strophe der Nationalhymne zu singen.