10 dem Singen der Nationalhymne «noch ein paar Sätze» gesagt zu haben (pag. 53, Z. 6 f.). Es ist kein Grund ersichtlich, den glaubhaften Schilderungen der Polizeibeamten nicht zu folgen. Auf ihre Aussagen sowie auf den Berichtsrapport kann vorbehaltslos abgestellt werden. Insgesamt bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Sachverhalt sich wie angeklagt zugetragen hat. Der Beschuldigte liess sich von der Wegweisung nicht beirren.