232, Z. 28 f.). Dass sie dessen Äusserungen nicht im Wortlaut wiedergeben, aber dem Sinn nach als Aufrufe zur Kundgebung beschreiben konnten, erscheint angesichts der Umstände nachvollziehbar. Sie befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten, sondern auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Auf dem gesamten Areal waren viele Personen anwesend, der Beschuldigte war aufgrund seiner gelben Leuchtweste und des verwendeten Megafons eindeutig identifizierbar.