238, Z. 39 und Z. 43 f.). Dennoch lassen die Schilderungen des Beschuldigten keinen Zweifel daran, dass zumindest einzelne Anwesende sein Auftreten als Aufruf zur Teilnahme an einer Kundgebung verstanden haben und folglich zu ihm gelangen wollten. Auch dieser Umstand stützt somit den Inhalt des Anzeige- und des Berichtsrapports, wonach der Beschuldigte mit dem Megafon zur Teilnahme an der Kundgebung aufgerufen hat. Die Aussagen der Polizeibeamten B.________ und C.________ sind schlüssig und glaubhaft. Es ist naheliegend, dass sie wegen des Megafons auf den Beschuldigten aufmerksam wurden (pag. 226, Z. 30; pag. 232, Z. 28 f.).