Übereinstimmend sagten der Beschuldigte sowie die Polizeibeamten B.________ und C.________ aus, es habe viele Leute in der näheren Umgebung des Beschuldigten gehabt. Laut dem Beschuldigten hätten viele der Anwesenden nach seinem Auftritt applaudiert und einige hätten zu ihm vordringen wollen (pag. 53, Z. 42 f.; pag. 54, Z. 6 ff.; pag. 238 f. Z. 33 ff.). Das sei ihnen von der Polizei aber verwehrt worden. Vor der Kammer relativierte er seine Aussagen zwar teilweise. Dass Demonstrationswillige auf ihn zugegangen seien, sei lediglich seine Interpretation; mit Sicherheit könne er das nicht sagen (pag. 238, Z. 39 und Z. 43 f.).