Dieser Schluss erhellt sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Einvernahme. Auf die Frage nach dem Grund seines Verhaltens und weshalb er nach der Wegweisung vom Allmend-Gelände nicht einfach gegangen sei, antwortete er, das Recht auf freie Meinungsäusserung liege ihm am Herzen (pag. 238, Z. 23 f.). Dies ist nur so zu verstehen, dass der Beschuldigte trotz der zeitnahen Wegweisung und in Kenntnis der geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nötigenfalls selbst eine solche Kundgebung abhalten wollte.