9 onalhymne zu singen. Er wollte vielmehr die Durchführung einer politischen Kundgebung befördern und sich hierfür mit den Organisatoren koordinieren. Andernfalls wäre eine Benachrichtigung der Organisatoren nicht erforderlich gewesen. Dies zeigt auf, dass der Beschuldigte nach seiner Wegweisung vom Allmend-Gelände und vor seinem Handeln auf dem Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums unbeirrt eine Kundgebung durchführen oder zur Teilnahme einer solchen auffordern wollte. Dieser Schluss erhellt sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Einvernahme.