Telefonisch habe er sie darüber in Kenntnis gesetzt, was er zu tun beabsichtige. Es erscheint überaus unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Organisatoren lediglich darüber informiert hat, er werde bei Beginn der Kundgebung um 14:00 Uhr die Schweizer Nationalhymne singen. Der telefonische Kontakt mit den Organisatoren legt vielmehr nahe, dass er weitergehende Absichten hatte, als die Nati-