232, Z. 17 und Z. 22 f.), hat der Beschuldigte zweimal zur Teilnahme an der unbewilligten Demonstration aufgerufen (pag. 5). Beide bestätigten an der oberinstanzlichen Einvernahme den Inhalt des Berichts und, dass sie damals wie heute, die Parolen dem Sinn nach verstanden hätten, den genauen Wortlaut aber nicht wiedergeben können (pag. 5; pag. 226, Z. 37; pag. 227, Z. 37; pag. 232, Z. 33 ff.). Der Beschuldigte bestreitet den Aufruf, jedoch sind seine Erklärungen nicht mit seinem Verhalten zu vereinbaren. So machte der Beschuldigte in einem Interview, das auf YouTube.com öffentlich einsehbar ist, Angaben zum Sachverhalt ().