Aufmerksamkeit erlangen, sich mit dem Megafon Gehör verschaffen und dadurch seine Zugehörigkeit zu den Demonstrationsteilnehmenden zur Schau stellen und so als Organisator wirken. Zu klären bleibt, was der Beschuldigte nebst den unbestrittenen Äusserungen durch das Megafon sagte. Gemäss Berichtsrapport, den der Polizeibeamte B.________ verfasste und sein Patrouillenpartner C.________ damals bestätigte (pag. 226, Z. 20 ff.; pag. 232, Z. 17 und Z. 22 f.), hat der Beschuldigte zweimal zur Teilnahme an der unbewilligten Demonstration aufgerufen (pag.