Distanz zum Beschuldigten, befanden (pag. 226, Z. 30 ff.). Für die Kammer ist kein anderer Grund erkennbar, was er sonst mit seiner Aufmachung und dem Megafon hätte bezwecken wollen. Dies zeigt auf, dass der Beschuldigte sich von seinem Vorhaben, eine Kundgebung abzuhalten und/oder an einer solchen teilzunehmen, nicht beirren liess, auch nicht durch den Umstand, dass solche Kundgebungen nicht bewilligt waren und er deswegen vom Allmend-Gelände weggewiesen wurde. So gab er gegenüber den Polizeibeamten B.________ und C.________ an, die Bestimmungen der COVID-19-Verordnung 2 seien ihm schon bewusst, er werde sich aber nicht daran halten (pag. 5). Der Beschuldigte wollte mit seiner Kleidung