Spätestens mit der Wegweisung durch die Polizeibeamten auf dem Allmend-Gelände nahm der Beschuldigte zur Kenntnis, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration handelte (pag. 2) und mindestens ab diesem Zeitpunkt wusste er, dass die Durchführung einer Kundgebung und die Teilnahme daran strafbar waren. Weiter ist offensichtlich, dass der Beschuldigte auf dem Vorplatz des Wankdorf- Einkaufszentrums seine gelbe Leuchtweste anzog und sein Megafon behändigte, um auf sich aufmerksam zu machen. Deshalb bemerkten ihn die patrouillierenden Polizeibeamten B.________ und C.________, die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Allmend-Gelände auf der gegenüberliegenden Strassenseite, also in einiger