8 bewilligten Kundgebung ausgegangen zu sein (pag. 53, Z. 23; pag. 237, Z. 36), lässt sich damit kaum in Einklang bringen. Für das Beweisergebnis spielt diese Frage indes keine Rolle und kann grundsätzlich offen gelassen werden. Spätestens mit der Wegweisung durch die Polizeibeamten auf dem Allmend-Gelände nahm der Beschuldigte zur Kenntnis, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration handelte (pag. 2) und mindestens ab diesem Zeitpunkt wusste er, dass die Durchführung einer Kundgebung und die Teilnahme daran strafbar waren.