Als die beiden patrouillierenden Polizeibeamten den Beschuldigten hörten, wie er mittels Megafon Parolen rief, seien sie auf dem Rasenziegelplatz gewesen; also auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Bei Annäherung an den Beschuldigten, als sie unmittelbar beim Fussgängerstreifen gewesen seien, und der Beschuldigte sie als Polizeibeamte wahrgenommen habe, habe er seine Aufforderungen zur Teilnahme an der Demonstration unterbrochen und stattdessen angefangen, die Schweizer Nationalhymne zu singen.