Der Auftrag der patrouillierenden Polizeibeamten für den 16. Mai 2020 lautete, anwesende Personen bei hinreichendem Verdacht einer Personenkontrolle zu unterziehen, insbesondere diejenigen Personen, die zur Demonstration dienende Gegenstände mitführten. Eine Wegweisung sollte auftragsgemäss nur gegen diejenigen Anwesenden angeordnet werden, die eindeutig und ausschliesslich zur Teilnahme bzw. Abhaltung der unbewilligten Demonstration anwesend waren (pag. 5). Als die beiden patrouillierenden Polizeibeamten den Beschuldigten hörten, wie er mittels Megafon Parolen rief, seien sie auf dem Rasenziegelplatz gewesen;