Der Polizeibeamte B.________ verfasste einen Wahrnehmungsbericht, den er vor dem Abschicken seinem Patrouillenpartner C.________ zur Bestätigung vorlegte (pag 4 f.; pag. 226, Z. 20 ff.). Letzterer bestätigte damals und vor der Kammer die Richtigkeit des Wahrnehmungsberichts (pag. 232, Z. 17 f. und Z. 22 f.). Der Auftrag der patrouillierenden Polizeibeamten für den 16. Mai 2020 lautete, anwesende Personen bei hinreichendem Verdacht einer Personenkontrolle zu unterziehen, insbesondere diejenigen Personen, die zur Demonstration dienende Gegenstände mitführten.