Betreffend die Einvernahmen der Polizeibeamten B.________ und C.________ sowie die Einvernahme des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wird auf die Akten verwiesen (pag. 226 ff.). Die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Aussagen werden direkt in die Würdigung eingebaut. Die weiteren vom Beschuldigten offerierten Beweismittel sind zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts nicht relevant (pag. 246 ff.).